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Überweisung an die falsche IBAN: Was die Bank tun kann und was nicht

Der Auftrag ist nicht einfach rückholbar

Eine Überweisung wird anhand der eingegebenen IBAN ausgeführt. Stimmen die Daten mit einem erreichbaren Konto überein, behandelt die Bank den Auftrag grundsätzlich als gewollte Zahlung – auch wenn der Name des vorgesehenen Empfängers nicht dazu passt. Ein Irrtum beim Abtippen, ein veralteter Datensatz oder ein Zahlendreher macht die Zahlung nicht automatisch unwirksam. Je schneller der Fehler auffällt, desto eher kann die eigene Bank noch prüfen, ob die Ausführung gestoppt oder eine Rückforderung angestoßen werden kann. Eine Garantie gibt es nicht, besonders wenn das Geld bereits gutgeschrieben oder weitergeleitet wurde.

Was die eigene Bank veranlassen kann

Die Bank kann den Zahlungsvorgang nachvollziehen, die Empfängerbank kontaktieren und um Rücküberweisung bitten. Sie darf den Betrag jedoch nicht ohne Weiteres vom fremden Konto abbuchen. Eine Bank braucht grundsätzlich die Zustimmung des Kontoinhabers oder eine andere rechtliche Grundlage. Auch die eigene Bank kann eine abgeschlossene Überweisung nicht allein deshalb zurückbuchen, weil der Auftraggeber seinen Irrtum erklärt. Eine sachliche Gegenkontrolle lässt sich etwa über https://iban-ermitteln.de/ anstoßen. Für die Rückforderung zählen dagegen die tatsächlichen Zahlungsdaten und die Reaktion der beteiligten Banken.

Warum die Rückholung oft scheitert

Die Empfängerbank darf den Kontoinhaber nicht beliebig zur Herausgabe zwingen. Sie kann ihn über den Irrtum informieren und eine Zustimmung einholen, doch eine Bitte bleibt zunächst eine Bitte. Verweigert der fremde Kontoinhaber die Rückzahlung, entscheidet die Bank den privaten Streit meist nicht. Zudem kann das Geld bereits ausgegeben, auf ein anderes Konto überwiesen oder durch eine Kontosperre schwer erreichbar sein. Bei einer Überweisung an ein nicht bestehendes oder nicht erreichbares Konto gelten andere Abläufe; darauf sollte man sich nicht verlassen.

Diese Angaben braucht die Bank für die Nachforschung

Je genauer der Vorgang beschrieben wird, desto leichter lässt er sich zuordnen. Sinnvoll sind Auftraggeber, belastetes Konto, Betrag und Buchung, die eingegebene Empfängerverbindung sowie der Zeitpunkt des Auftrags. Auch Zahlungsbeleg, Verwendungszweck und die Erklärung des Irrtums gehören in die Schilderung. Wer nur „falsch überwiesen“ mitteilt, erschwert Rückfragen. Bei einem Geschäftskonto sollten zusätzlich Rechnungsunterlagen und die interne Freigabe gesichert werden. Für die Nachforschung kann die Bank ein Entgelt berechnen; der genaue Wert steht im Preis- und Leistungsverzeichnis oder in den Bedingungen des Zahlungsdienstleisters.

Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten

  • Den Zahlungsbeleg und den Kontoumsatz unverändert sichern.
  • Den Fehler der Bank sofort über einen nachvollziehbaren Kanal melden.
  • Eine Vorgangs- oder Referenznummer und die zuständige Kontaktstelle notieren.
  • Schriftlich festhalten, wann welche Auskunft erteilt wurde.
  • Keine weiteren Zahlungen an dieselbe Verbindung auslösen, solange die Ursache unklar ist.

Wenn ein Betrug dahintersteckt

Eine falsche IBAN kann auch Folge einer manipulierten Rechnung, eines fremden Zugriffs oder einer Täuschung sein. Hinweise sind kurzfristige Änderungen von Zahlungsdaten, ungewöhnlicher Zeitdruck oder eine Nachricht, die nicht zum bisherigen Kommunikationsweg passt. Dann sollte die Bank ausdrücklich auf einen möglichen Betrugsfall hingewiesen werden, nicht nur auf einen Tippfehler. Zugangsdaten, Freigabecodes und weitere Kontoinformationen gehören nicht in Nachrichten an unbekannte Absender. Belege, Nachrichten und Anrufdaten sollten unverändert erhalten bleiben. Bei erheblichem Schaden oder Verdacht auf eine Straftat kommen zusätzlich Polizei, Verbraucherzentrale oder Rechtsberatung infrage.